Aufbewahrungsfristen für Belege

Aufbewahrungsfristen für Belege und andere geldflussbegründende Unterlagen

 

 

Es gelten im Wesentlichen die Aufbewahrungsfristen nach § 147 Abgabenordnung (AO):

 

10jährige Aufbewahrungsfrist

     Bücher, Journale, Kontenaufzeichnungen

     Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen

     EDV-gestützte Buchführungssysteme

 

6jährige Aufbewahrungsfrist

     Lohnkonten und Unterlagen wie Bescheinigungen zum Lohnkonto  (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 EstG).

     Sonstige für die Besteuerung bedeutsame Unterlagen sowie Geschäftsbriefe

 

Aber: Die Vernichtung der Unterlagen ist nicht zulässig, wenn die Frist für die Steuerfestsetzung noch nicht abgelaufen ist (§§ 169, 170 AO).

 

3jährige Verjährungsfrist

     Für sonstige Unterlagen, z.B. Korrespondenz

 

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das Buch gemacht wurde oder die Eröffnungsbilanz, der Jahresabschluss oder der Lagebericht aufgestellt, der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.

 

Verlorengegangene Belege können hilfsweise durch Eigenbelege ersetzt werden. Dieser Beleg muss alle relevanten Daten und die Begründung für die Erstellung als Eigenbeleg enthalten:

     Zahlungsempfänger mit vollständiger Anschrift

     Art der Aufwendung

     Datum der Aufwendung

     Kosten (Gesamtpreis, ggf. Einzelpreis pro Stück, Umsatzsteuersatz)

     Beleg – sofern möglich - für die Höhe des Preises

     Grund für den Eigenbeleg (z. B. Verlust, Benutzung eines Automaten, der keinen Beleg erstellt)

     Datum und eigene Unterschrift

 

Hinweis: Vorsteuerabzug ist bei Eigenbelegen ausgeschlossen. Verbucht wird der Bruttobetrag.

 

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